Für Entgeltumwandlungen (z. B. Pensionskassen, Direktversicherungen) gilt in der Sozialversicherung eine Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Wird diese Grenze überschritten, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig abzurechnen. Zu diesem Zweck wird automatisch die Lohnart 697 erzeugt.
Wichtiger Hinweis: Bei der Ermittlung der 4-%-Grenze sind ebenfalls die Zusatzversorgungsbeiträge zur SOKA-BAU einzubeziehen. Im Bauhauptgewerbe betragen diese derzeit 3,20 % für gewerbliche Arbeitnehmer bzw. monatlich 67,00 € für Angestellte.
Die Prüfung der Grenzwerte und eine gegebenenfalls erforderliche Verbeitragung beginnen im neuen Jahr neu.
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