Beschäftigungsverbot

Geändert am Do, 18 Jun um 2:18 NACHMITTAGS

Wie wird ein Beschäftigungsverbort erfasst?

Um ein Beschäftigungsverbot zu erfassen gehen Sie bitte wie folgt vor: 

  1. Personalstamm/Register Sozialversicherung:
    • Stellen Sie sicher, dass die betroffene Mitarbeiterin im Personalstamm unter dem Register „Sozialversicherung1“ mit dem Geschlecht „2 weiblich“ gekennzeichnet ist .
    • Füllen Sie das Feld „Beginn d. Schwangerschaft“ im Register „Sozialversicherung3“ aus .
  2. Zeiten des Beschäftigungsverbots erfassen:
    • Gehen Sie zu „Anwendungen/Bewegungen/Krankheitszeiten erfassen“ und kennzeichnen Sie die Zeiten als Beschäftigungsverbot .
  3. Vergütung im Personalstamm:
    • Die Vergütung muss unter „Stundenlohn1/Gehalt“ (Stämme/Personal/Vergütung1) und nicht unter den Konstanten Be- und Abzügen stehen .
    • Falls notwendig, versehen Sie das Gehalt in den Konstanten Be- und Abzügen mit einem Endedatum, um doppelte Auszahlungen zu vermeiden .
  4. Erfassung-Prüf-Kennzeichen:
    • Unter „Erfassung-Prüf-Kennzeichen“ ist entweder eine „0“ oder eine „1“ zu hinterlegen (Stämme/Personal/Arbeitszeit1). Steht hier eine „2“ (üblich bei Angestellten), wird kein Beschäftigungsverbot gerechnet .
  5. Stundenerfassung:
    • Die Stundenerfassung erfolgt über die Bewegungsdaten mit dem Symbol BV. Wenn an einem Tag sowohl gearbeitet als auch teilweise Berufsverbot verordnet wurde, sind die Stunden entsprechend auf die Arbeitszeit und BV aufzuteilen.
  6. Durchschnittslohn der letzten 3 Monate:
    • Der Durchschnittslohn der letzten 3 Monate vor Schwangerschaftsbeginn muss unter Anwendung – Bewegungen – Durchschnittslöhne hinterlegt sein.
    • Überprüfen Sie im Monat mit dem „Beginn der Schwangerschaft“, ob die Durchschnittsberechnung vorhanden ist .
  7. Erstattung des Beschäftigungsverbotes
    • Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung von 100 % des gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen. Dies erfolgt über das Verfahren zur Umlageversicherung (U2) nach dem AAG (U2-Verfahren). Der AAG-Erstattungsantrag wird automisch über Baulohn.Connect in der Abrechnung an die Krankenkasse übermittelt. 

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